AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Erklärungen, Angebote, Verträge, Garantieversprechen, Lieferungen und Leistungen der Unternehmung dieSupporter GmbH

Einführung

dieSupporter ist eine Dienstleistungs- und Handelsunternehmung. Die Unternehmung umfasst den Vertrieb von Hard- und Software und Dienstleistungen.

Personen

dieSupporter meint immer die Unternehmung dieSupporter GmbH, Inhaber Alexander Roggensack, Wittland 2, 24109 Kiel, Deutschland.
Vertragspartner meint immer die natürliche oder juristische Person, die Erklärungs- und Garantieempfänger, Vertragspartner, Lieferungs- und Leistungsempfänger ist.

Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind am 01.10.2010 veröffentlicht und stellen die aktuelle Version dieser AGB dar. Sie lösen alle bisherigen Versionen ab und werden statt der vorherigen Version gültig.

Angebote, Verträge, Garantieversprechen, Lieferungen und Leistungen der Unternehmung dieSupporter unterliegen ausschließlich den nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind unwirksam, es sei denn, deren Geltung wäre zwischen dieSupporter und dem Vertriebspartner ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Gegenbestätigungen des Vertriebspartners, unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Soweit zwischen dieSupporter und dem Vertriebspartner nicht anders schriftlich vereinbart, bedürfen Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zur Wirksamkeit der Schriftform.

Angebote

Angebote von dieSupporter sind nicht bindend, es sei denn, die Bindung ist ausdrücklich und schriftlich im Angebot bestimmt. Preisangaben für Hardware und Software verstehen sich immer ohne Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen, wenn diese Leistungen nicht ausdrücklich und schriftlich im Angebot inkludiert sind.

Vertragsschluss

Ein Vertrag mit dieSupporter entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Eine Bestellung des Vertragspartners aufgrund eines Angebots von dieSupporter stellt eine bindende Erklärung des Vertragspartners dar. dieSupporter ist berechtigt, die Erklärung des Vertragspartners innerhalb von zwei Wochen anzunehmen und damit einen bindenden Vertrag zu schließen. Die Annahme der Erklärung des Vertragspartners kann durch Beginn der Dienstleistung, Erfüllung oder Rechnungslegung im Falle der Vorkasse erfolgen.

Der Vertragspartner ist gegenüber dieSupporter für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Daten und Informationen auf dem aktuellen Stand zu halten. Falls der Vertragspartner eine natürliche Person ist, muss er das in seinem Land gültige Mindestalter für unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erreicht haben und über die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung verfügen.

Dienstvertrag

Schuldet dieSupporter die Vornahme einer bestimmten Handlung, die nicht in der Beschaffung des Eigentums an einer Sache oder eines Rechts oder der Einräumung eines bestimmten Nutzungsrechts besteht, entsteht immer ein Dienstvertrag zwischen dieSupporter und dem Vertragspartner. Beinhaltet der Auftrag an dieSupporter neben einer Dienstleistung auch eine vertragliche Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes, ist darüber immer ein gesonderter Vertrag zu schließen.

Für die Erfüllung des Dienstvertrages behält sich dieSupporter vor, Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) zu beauftragen. Beanstandungen bezüglich der Erfüllungsgehilfen sind dieSuppporter spätestens am ersten Tag der Auftragsdurchführung bzw. unverzüglich nach Bekanntwerden des Beanstandungsgrundes mitzuteilen. Bei sachlich begründeter Beanstandung ist der Vertragspartner berechtigt, schriftlich den Austausch der Erfüllungsgehilfen zu verlangen. Kommt der Vertragspartner dieser Rügepflicht nicht nach, kann er aus dem Beanstandungsgrund keinerlei Rechte herleiten.

Im Vertrag genannte Fristen und Termine für die Erfüllung der Dienstleistung sind unverbindliche Angaben, soweit dieSupporter den Zeitpunkt der Erfüllung nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestimmt (Fixgeschäft). Die Fristen und Termine werden insoweit grundsätzlich nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der dieSupporter vereinbart und verstehen sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Verfügbarkeit der einzusetzenden Erfüllungsgehilfen sowie unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei dieSupporter oder beim Erfüllungsgehilfen eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichtausstellung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage etc.

Eine verbindlich vereinbarte Zeit für die Erbringung der Dienstleistung verlängert sich angemessen, soweit dieSupporter durch Umstände, die weder dieSupporter noch ihre Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, an deren Einhaltung gehindert wird. Die Einhaltung der Termine setzt im Zweifel den vorherigen Eingang aller vom Vertragspartner zur Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen, Zeichnungen, Vorlagen, Pläne, Genehmigungen, mitwirkungspflichtigen Freigaben, die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen sowie die Zurverfügungstellung von Material, Informationen und Einrichtungen, die zur erfolgreichen und vollständigen Erbringung der Leistung nötig sind, voraus. Kommt der Vertragspartner dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, verlängert sich der Zeitpunkt der Erfüllung um die Dauer der entsprechenden Verzögerung.

Verzögert sich die Erbringung der Dienstleistung auf Grund eines vom Vertragspartner zu vertretenden Umstandes oder auf dessen Wunsch, ist dieSupporter berechtigt, Ersatz der erforderlichen Mehraufwendungen zu verlangen. Dem Vertragspartner steht im Einzelfall der Nachweis eines geringeren Schadens frei.

dieSupporter ist jederzeit berechtigt, die Durchführung der Dienstleistungen insgesamt oder teilweise und unabhängig von einer eingegangenen Angebotsbindung abzulehnen, sofern wesentliche Gründe vorliegen.

Vergütung

Der Vertragspartner zahlt für die festgelegten Leistungen die im Einzelauftrag vereinbarte oder im Angebot festgelegte Vergütung. Sämtliche Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der im jeweiligen Lieferland (Ausführungsort) geltenden Mehrwertsteuer. Vereinbarte Stundensätze werden vollständig ohne Abzug von Pausenzeiten und für jede angefangene Stunde abgerechnet.

Die Erbringung der Dienstleistungen durch dieSupporter erfolgt grundsätzlich gegen Vorauskasse, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Sofern ein Skontoabzug vertraglich vereinbart worden ist, findet dieser bei der Vorauszahlung Berücksichtigung.

Kommt der Vertragspartner mit der Vorauszahlung in Verzug, ist dieSupporter berechtigt, innerhalb einer dem Vertragspartner zu setzenden Nachfrist die Vorauszahlung für die gesamte Auftragssumme zu verlangen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann dieSupporter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern.

Sofern dieSupporter mit der Erbringung ihrer Dienstleistung zunächst ohne eine Vorauszahlung oder nur einer teilweisen Vorauszahlung beginnt, ist sie dennoch jederzeit berechtigt, die weitere Durchführung des Auftrags von der Zahlung der gesamten Auftragssumme ggfs. abzgl. eines gewährten Skontoabzugs im Voraus abhängig zu machen. Der Beginn der Dienstleistung ohne Vorauskasse bedeutet nicht den Verzicht auf das Recht, eine Vorauszahlung in Höhe der Auftragssumme zu verlangen.

Sollte der Vertragspartner trotz Aufforderung nicht unverzüglich Vorauskasse leisten und diese durch geeignete Unterlagen nachweisen, ist dieSupporter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.

Rechnungslegung

Rechnungen sind immer sofort fällig, soweit nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Fehler in den Rechnungen sind innerhalb eines Monats nach Rechnungslegung gegenüber dieSupporter schriftlich zu erklären. Werden Fehler in einer Rechnung nicht innerhalb dieser Frist erklärt, gilt die Rechnung wie gelegt vom Vertragspartner als akzeptiert.

Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

Dem Vertragspartner steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, wie sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Die Abtretung allfälliger Forderungen des Vertragspartners gegen dieSupporter an Dritte ist ausgeschlossen (Zessionsverbot).

Zahlungen

Alle Zahlungen sind netto (spesenfrei) und ohne Abzug zu leisten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart (z.B. Scheckzahlung), nur auf das bekanntgegebene Bankkonto von dieSupporter erfolgen. Zahlungen werden stets zunächst auf die Kosten (Mahnspesen, Prozesskosten etc.), sodann auf die Zinsen und zuletzt auf das Kapital, und zwar auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Entgegenstehende Widmungen der Zahlungen durch den Vertragspartner sind unwirksam.

Schecks und Wechsel werden nur gegen gesonderte schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt angenommen. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung, und zwar zu der Valuta, unter der die Zahlung gegenüber dieSupporter von der Bank gutgebracht wird. dieSupporter kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechseln ohne Angabe von Gründen ablehnen. Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, sind sämtliche Rechnungen der dieSupporter innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig. Dies gilt auch dann, wenn die Liefergegenstände nach Erklärung der Versandbereitschaft auf Wunsch des Kunden bei dieSupporter gelagert wird.

Als Erfüllungsort für sämtliche Zahlungen wird ausschließlich Kiel, Deutschland, vereinbart.

Warenlieferung an Unternehmen

Für den Fall, dass im Verkehr mit Unternehmen Waren an den Vertragspartner zu versenden sind, hat dieSupporter mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt die Leistungspflicht erfüllt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Waren auf den Vertragspartner über.

Eigentumsvorbehalt

Alle Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (Wechsel müssen angenommen und eingelöst sein) sämtlicher Forderungen von dieSupporter gegen den Vertragspartner aus der gesamten Geschäftsbeziehung (nachfolgend die „gesicherten Ansprüche“) Eigentum von dieSupporter (die „Vorbehaltsware“).

Zu den gesicherten Ansprüchen gehören insbesondere der Kaufpreis für den Kaufgegenstand und sämtliche Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand stehen (z.B. Forderungen aus Instandsetzung, Ersatzteil- und Zubehörlieferungen). Bei laufender Rechnung ist die Saldo-Forderung von dieSupporter der gesicherte Anspruch. Die Gefahr des Untergangs, der Abnutzung oder der Beschädigung der Vorbehaltsware trägt der Vertragspartner. Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware zum Neuwert unter Einbeziehung jeglichen Transportrisikos gegen Vollkasko und Haftpflicht zu versichern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dieSupporter zustehen. Alle Ansprüche des Vertragspartners aus dem Versicherungsvertrag werden hiermit schon jetzt an dieSupporter abgetreten. Versicherungsleistungen sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung der Vorbehaltsware zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der gesicherten Ansprüche zu verwenden. Ein Mehrbetrag steht dem Vertragspartner zu.

Der Vertragspartner ist zu einer Verarbeitung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. In diesem Falle gilt dieSupporter im Sinne von § 950 BGB als Verarbeiter: Hilfsweise überträgt der Vertragspartner dieSupporter schon jetzt seine Rechte an den durch die Verarbeitung entstehenden Gegenständen zur Sicherung der gesicherten Ansprüche. Bei Verarbeitung unter Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen, steht dieSupporter entsprechend den vorstehenden Bestimmungen anteiliges Miteigentum im Verhältnis der Werte der Sachen zu. Soweit dieSupporter hiernach Rechte erwirbt, setzt sich die Anwartschaft des Vertragspartners an diesen fort. Der durch die Verarbeitung entstehende Gegenstand gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Vertragspartner tritt an dieSupporter schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinem Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt), (zusammenfassend die „abgetretenen Ansprüche“). Die Abtretung dient der Sicherung sämtlicher gesicherten Ansprüche.

Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Ansprüche berechtigt und verpflichtet, solange dieSupporter diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt. Der Vertragspartner hat auf Verlangen von dieSupporter unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Vorbehaltsware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen.

Mit Ausnahme der vorstehend gewährten Befugnisse ist der Vertragspartner zu keinerlei Verfügungen über die Vorbehaltsware und/oder die abgetretenen Ansprüche (zusammenfassend das „Sicherungsgut“) berechtigt. Der Vertragspartner hat dieSupporter jede Beeinträchtigung der Rechte am Sicherungsgut, insbesondere durch Pfändung oder Beschädigung, unverzüglich mitzuteilen. Der Vertragspartner hat die Kosten aller Maßnahmen zur Freistellung des Sicherungsgutes von Rechten Dritter zu tragen.

Soweit der realisierbare Wert des gesamten Sicherungsguts (der mit 2/3 des Nominalwerts anzusetzen ist, falls nicht eine Partei einen abweichenden realisierbaren Wert beweist) 110 % der gesamten gesicherten Ansprüche (die „Übersicherungsgrenze“) übersteigt, ist dieSupporter verpflichtet, auf Verlangen den die Übersicherungsgrenze übersteigenden Teil an den Vertragspartner zurück zu übertragen.

Sach- und Rechtsmangel bei Kauf

Der Vertragspartner hat Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und Mängel oder Abweichungen zu rügen. Soweit der Vertragspartner bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbare Lieferabweichungen, insbesondere Mängel, Mengenabweichungen oder Lieferung anderer als der bestellten Liefergegenstände nicht unverzüglich nach Ablieferung rügt, gelten diese als genehmigt wie geliefert. Bei Unternehmen ist eine Rüge nicht mehr unverzüglich, wenn sie dieSupporter nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung zugeht.

dieSupporter behält sich vor, handelsübliche Änderungen an Aufbau und Gestaltung der Liefergegenstände vorzunehmen. dieSupporter gewährleistet nicht, dass der Liefergegenstand für einen bestimmten Zweck des Vertragspartnern geeignet ist. Die Rechte des Vertragspartners bei eventuellen Sach- oder Rechtsmängeln von Liefergegenständen bestimmen sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Beschaffenheitsgarantien bedürfen in jedem Falle einer ausdrücklichen Erklärung von dieSupporter. Eine selbständige Herstellergarantie, die einem Liefergegenstand beigefügt ist, begründet im Zweifel keine Beschaffenheitsgarantie. Gesetzliches Rückgriffsrecht ist ausgeschlossen.

Die Rechte des Vertragspartners bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit der Liefergegenstand nur unerheblich von Beschaffenheitsangaben abweicht und/oder die Eignung des Liefergegenstandes für die geschuldete Verwendung nur unerheblich eingeschränkt ist. dieSupporter behält sich die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. dieSupporter ist zur Nacherfüllung nicht verpflichtet, solange der Vertragspartner im Verzug mit der Erfüllung einer Vertragspflicht ist. Übt dieSupporter das Wahlrecht nicht innerhalb einer vom Vertragspartnern gesetzten angemessenen Frist aus, geht dieses auf den Vertragspartner über. dieSupporter behält sich – auch bei Werkverträgen – zwei Nacherfüllungsversuche vor, es sei denn, dies ist dem Vertragspartner im Einzelfall unzumutbar. Die Beweislast der Unzumutbarkeit obliegt dem Vertragspartner. Die Kosten der Nacherfüllung trägt dieSupporter nur auf Basis des Transports zu der ursprünglichen Lieferanschrift. Liefert dieSupporter zum Zwecke der Nacherfüllung nach, ist der Vertragspartner zur Herausgabe des mangelhaften Liefergegenstandes verpflichtet und hat Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten.

Die Rechte des Vertragspartners bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Vertragspartner den Liefergegenstand (a) für einen anderen als den vertraglich festgelegten Zweck oder entgegen den gesetzlichen Vorschriften oder den vom Hersteller herausgegebenen Richtlinien einsetzt oder (b) ohne schriftliche Zustimmung von dieSupporter (i) wartet, bearbeitet oder verändert oder (ii) zusammen mit anderer Soft- oder Hardware einsetzt, die nicht vom Hersteller des Liefergegenstandes ausdrücklich für eine solche Verwendung zugelassen ist. Ebenso sind alle Rechte ausgeschlossen, soweit die Fabrikationsnummer entfernt oder verändert worden ist. Die Rechte des Vertragspartners bei Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit sie sich auf Rechte beziehen, die nur außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz gelten oder soweit der Vertragspartner nicht dieSupporter auf Verlangen vollumfänglich die Verteidigung überlässt und alle erforderlichen Vollmachten erteilt.

Bei Liefergegenständen oder Bauteilen, die einem besonderen Verschleiß unterliegen, behält sich dieSupporter vor, die Rechte des Vertragspartners bei Mängeln auf einen bestimmten Nutzungsumfang zu beschränken. In diesem Falle erlöschen alle Rechte bei Mängeln einschließlich des gesetzlichen Rücktrittsrechts mit Erreichen des im Vertrag vereinbarten maximalen Nutzungsumfangs.

Ansprüche des Vertragspartners bei Mängeln von Liefergegenständen verjähren bei neu hergestellten Liefergegenständen nach zwei Jahren, wenn der Vertragspartner ein Unternehmer ist, nach einem Jahr. Ansprüche des Vertragspartners bei Mängeln von gebrauchten Liefergegenständen verjährt nach sechs Monaten. Mit Ablauf der vereinbarten Verjährungsfristen erlischt auch das gesetzliche Rücktrittsrecht. Für Ansprüche in Bezug auf Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwandt worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, einer verschuldeten Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person oder einer Beschaffenheitsgarantie sowie für den gesetzlichen Rückgriff gilt jedoch stets die gesetzliche Verjährungsfrist. Für den Beginn der Verjährung gelten jeweils die gesetzlichen Vorschriften.

Unternimmt dieSupporter bzgl. eines Liefergegenstandes die Nacherfüllung, führt dies nicht zu einem Neubeginn der Verjährung der Rechte des Vertragspartners bei Mängeln in Bezug auf den nachgebesserten Liefergegenstand.

Mietsachen

Umfasst die Erfüllung des Vertrages die Vermietung einer Mietsache, so ist dieSupporter nur der Funktion nach verpflichtet. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Mietsache. dieSupporter können vom Vertrag abweichende Mietsachen liefern, soweit nicht durch die gelieferten Mietsachen wesentlich von der Funktion abgewichen wird.

Merkmale, Leistungswerte, Eigenschaften und andere Angaben sind nur Richtwerte und keine Definition der Erfüllungsverpflichtung, es sei denn, dass diese im Vertrag schriftlich als solche fixiert sind. Merkmale, Leistungswerte, Eigenschaften und andere Angaben gelten nur als zugesichert, wenn sie ausdrücklich als zugesichert im Vertrag schriftlich ausgewiesen sind.

Beinhaltet der Vertrag auch den Aufbau der Mietsache, ist der Vertragspartner verpflichtet, ein für den Aufbau der Mietsachen geeignetes Umfeld bereitzustellen. Sollte der Vertragspartner ein solches Umfeld nicht bereitstellen, kann dieSupporter den Aufbau verweigern, ohne seinen Anspruch auf Entgelt in Bezug auf Miete oder Aufbau zu verlieren.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von dieSupporter gelieferten Mietsachen sofort auf Funktion hin zu überprüfen. Sollte der Vertrag den Aufbau der Mietsache beinhalten, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die Funktion der Mietsachen sofort nach Aufbau auf Funktion hin zu überprüfen. Der Vertragspartner kann keine Ansprüche geltend machen, wenn die Abweichungen schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorlagen und nicht sofort vom Vertragspartner schriftlich bemängelt wurden. Sollte der Vertragspartner bestimmte Vorstellungen bezüglich des Aufbaus der Mietsachen habe, hat er diese in Form eines Aufbauplans vor dem Aufbau zu verdeutlichen. Stellt der Vertragspartner einen solchen Plan nicht vor dem Aufbau zur Verfügung, so kann er nur Umbauten während oder nach dem Aufbau verlangen, wenn er den zusätzlichen Aufwand entschädigt. Als Grundlage zur Berechnung des zusätzlichen Aufwands gelten die regelmäßigen Stundensätze und nicht die ggf. reduzierten Stundensätze aus dem Vertrag.

Die Inbetriebnahme der Mietsache gilt als Abnahme und im Falle von Abweichungen der Mietsache vom Vertrag die Genehmigung der Abweichungen als vertragskonforme Erfüllung.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, mit den Mietsachen vom Zeitpunkt der Anlieferung bis zur Rückgabe sorgfältig umzugehen, bzw. ein ordnungsgemäßes Umfeld zu schaffen. Der Vertragspartner haftet für fahrlässige oder vorsätzliche Verschlechterungen oder Untergang der Mietsache. Der Vertragspartner haftet auch für Verschlechterungen oder Untergang der Mietsache verursacht durch Dritte oder Naturereignisse während dieser Zeit.

dieSupporter können Ansprüche aufgrund von offenen Mängeln an den Mietsachen noch einen Monat und verdeckte Mängel ein Jahr nach Rückgabe der Mietsache gelten machen. Sollten Mängel durch den Vertragspartner zu vertreten sein, kann dieSupporter neben den Kosten für die Reparatur oder der Wiederbeschaffung der Mietsache zusätzlich einen Vermögensschaden für die Zeit der Reparatur oder Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Mietsache geltend machen. dieSupporter können für die Zeit pauschal den vereinbarten Mietpreis geltend machen, ohne einen Verdienstausfall beweisen zu müssen. Darüber hinaus kann dieSupporter weitergehenden Verdienstausfall durch verbundene oder folgende Aufträge (zum Beispiel aber nicht abschließend Transport, Aufbau) geltend machen. dieSupporter sind verpflichtet, sich die gesparten Kosten hierauf anrechnen zu lassen. Dem Vertragspartner steht es frei zu beweisen, dass dieSupporter kein Verdienstausfall in der Höhe oder nur eingeschränkt entstanden ist. Gelingt dem Vertragspartner dieser Beweis, beschränkt sich der Anspruch auf den tatsächlich entstandenen Vermögensschaden.

Haftungsbeschränkung

Eine vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzpflicht seitens dieSupporter besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von dieSupporter oder deren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Für die schuldhafte Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person haftet dieSupporter auch bei nur einfacher Fahrlässigkeit. Zusätzlich haftet dieSupporter auch für die nur einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, allerdings der Summe nach begrenzt auf die Vermögensnachteile, die dieSupporter bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen.

Im Falle der nur einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die gesamte Haftung von dieSupporter im Zusammenhang mit einer Vereinbarung der Summe nach auf die Höhe der tatsächlich vom Vertragspartner gemäß der Vereinbarung geleisteten Zahlungen, maximal aber auf EUR 10.000,- beschränkt.

Wesentliche Vertragspflichten im vorgenannten Sinne sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Erreichung des Vertragszweckes überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig nach Inhalt und Zweck des Vertrages vertrauen darf.

Die Haftung von dieSupporter im Zusammenhang mit Sach- oder Rechtsmängeln von Liefergegenständen, die ohne Vergütung zur Verfügung gestellt werden, z.B. Demo-Geräten, ist auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und arglistig verschwiegene Mängel beschränkt.

In der Vereinbarung oder diesen Bedingungen vereinbarte Beschränkungen der Haftung von dieSupporter gelten auch für die etwaige persönliche Haftung der Organe, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von dieSupporter.

Für Schäden im Zusammenhang mit dem Verlust von Daten haftet dieSupporter nur insoweit, wie diese nicht durch eine tägliche, alternierende Datensicherung hätten vermieden werden können. Ebenso haftet dieSupporter nicht für Schäden, die durch Liefergegenstände verursacht worden sind, sofern diese Schäden aufgrund einer Überprüfung der Arbeitsergebnisse derselben in regelmäßigen Abständen hätten vermieden werden können.

Soweit dieSupporter technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Eventuelle Produkthaftungsansprüche bleiben vollumfänglich von den vorstehenden Einschränkungen unberührt.

Datenschutz

Personenbezogene Daten des Vertragspartners werden von dieSupporter und seinen Geschäftspartnern ausschließlich zum Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses elektronisch gespeichert. Gespeichert werden Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail und Bankverbindung. Eine Weitergabe dieser Daten an die Geschäftspartner erfolgt ausschließlich, soweit dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung erforderlich ist.

Die persönlichen Daten des Partners werden von dieSupporter gemäß den Bedingungen des Datenschutzes behandelt.

Daneben werden personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Leistungen nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies erforderlich ist, um dem Benutzer die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu ermöglichen (Nutzungsdaten) oder erbrachte Leistungen abzurechnen (Abrechnungsdaten).

Änderungsvorbehalt

Beabsichtigt dieSupporter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, wird dieSupporter dies dem Vertriebspartner mitteilen. Widerspricht der Vertriebspartner nicht schriftlich, treten die geänderten Geschäftsbedingungen zwei Kalenderwochen nach Zugang der Mitteilung mit Beginn einer neuen Kalenderwoche in Kraft. Der Widerspruch des Vertragspartners ist nur dann form- und fristgemäß, wenn er schriftlich innerhalb zwei Kalenderwochen nach Zugang der Mitteilung bei dieSupporter erfolgt. dieSupporter wird den Vertriebspartner auf die Möglichkeit des Widerspruchs, dessen Form und Frist und die Rechtsfolgen eines nicht form- oder fristgemäß erfolgten Widerspruchs hinweisen.

Gerichtsstand, Rechtswahl und salvatorische Klausel

Der zugrundeliegende Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts(CISG).

Ist der Vertriebspartner Unternehmer, wird für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden vermögensrechtlichen Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, Kiel als Gerichtsstand vereinbart. Jede Partei ist auch berechtigt, die andere Partei an deren allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

Sollte eine der Bestimmungen ungültig sein oder werden, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben.